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BGH - Entscheidung vom 06.03.2014

III ZR 261/13

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen III ZR 261/13

DRsp Nr. 2014/4687

Bestimmung des Streitwerts des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers oder nach der Beschwer

Tenor

Die als Gegenvorstellung aufzufassende "Beschwerde" des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der durch den vorbezeichneten Beschluss festgesetzte Streitwert entspricht, wie auch der Kläger nicht verkennt, seiner Beschwer durch das angefochtene Urteil. Dieser Betrag ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich. Zwar bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge rechtzeitig eingereicht werden, ist jedoch die Beschwer maßgebend (Satz 2). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wurde von den seinerzeitigen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers uneingeschränkt eingelegt. Zwar hat der Kläger, nachdem seine Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten, in der innerhalb der gesetzten Frist von ihm selbst eingereichten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde seinen in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag nicht mehr weiter verfolgt und nur noch die Zahlungsanträge geltend gemacht. Dies ist jedoch unbeachtlich, da der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist. Damit ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne rechtzeitig wirksam gestellte Anträge beendet worden.

Nicht entscheidend ist, dass eine von einem vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegte und daher unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision von diesem als actus contrarius wirksam zurück genommen werden kann. Dies ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und überdies nicht die Rücknahme eines unzulässigen Rechtsmittels in Rede steht.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 89/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 100/12