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BGH - Entscheidung vom 28.05.2014

3 StR 152/14

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 3 StR 152/14

DRsp Nr. 2014/11012

Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für eine in Frankreich erlittene Auslieferungshaft i.R. einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. November 2013 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen. Da hier - entgegen der Ansicht der Revision - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Dies bietet keinen Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Mainz, vom 21.11.2013