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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

VIII ZA 21/13

Normen:
EGBGB § 26 Nr. 8
ZPO § 8

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen VIII ZA 21/13

DRsp Nr. 2014/2745

Beschwerdewert bei Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

EGBGB § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8 ;

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB ) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8 , 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.

Vorinstanz: AG Berlin-Spandau, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 573/11
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 155/12