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BGH - Entscheidung vom 25.06.2014

X ZR 72/13

Normen:
PatG § 9 S. 2 Nr. 1

Fundstellen:
GRUR 2014, 1189

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen X ZR 72/13

DRsp Nr. 2014/11656

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einordnung der bloßen Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

PatG § 9 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zum Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG ) einzuordnen ist (OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG , 7. Aufl., § 9 Rn. 135; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG , 9. Auf., § 9 Rn. 67; Benkard/Scharen, PatG , 10. Aufl., § 9 Rn. 44 f.; Mes, PatG , 3. Aufl., § 9 Rn. 46; Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrecht, 4. Auf., § 140a PatG Rn. 22; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 762; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rn. 179; Kobiako, GRUR Int 2004, 832; Worm/Maucher, Mitt. 2009, 445). Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, [...]) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden (LG Hamburg InstGE 11, 65). Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 37/11
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 87/10
Fundstellen
GRUR 2014, 1189