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BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

2 StR 361/14

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 2 StR 361/14

DRsp Nr. 2015/1525

Beschränkungen der Anfechtung eines Strafurteils durch den Nebenkläger

Tenor

Die Revision des Nebenklägers B. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 4. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers B. ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Revision erhebt zunächst die allgemeine Sachrüge und beanstandet sodann konkret die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218 StGB sowie die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB . Der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs ist indes ein Strafgesetz, das nicht nach § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, weshalb inso

weit auch eine Nebenklagebefugnis nicht besteht (Schmitt/MeyerGoßner StPO 58. Aufl. § 400 Rn. 4). Soweit die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird auch kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt. Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich dagegen nicht, dass die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Mordes beanstandet werden soll. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist."