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BGH - Entscheidung vom 05.11.2014

5 StR 253/13

Normen:
StPO § 257c Abs. 5
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 5 StR 253/13

DRsp Nr. 2014/18071

Beruhen eines Geständnisses auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO ).

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 5 ; StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Urteil vom 7. August 2013 verworfen. Zwar liege ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO vor. Allerdings beruhe das landgerichtliche Urteil wegen der besonderen (näher beschriebenen) Verfahrenskonstellation nicht auf diesem Fehler. Mit Beschluss vom 25. August 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2048/13) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2014 folgendes ausgeführt:

"Der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Das Geständnis und damit auch das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO ). Bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen Beruhensmaßstabs (...) kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausgeschlossen werden."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.12.2012