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BGH - Entscheidung vom 11.02.2014

4 StR 551/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 4 StR 551/13

DRsp Nr. 2014/4460

Berücksichtigung von erbrachten Bewährungsleistungen im Jugendstrafrecht in der Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. August 2013 werden

a)

die Strafaussprüche dieses Urteils dahin abgeändert, dass die gegen die Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafen jeweils drei Jahre und elf Monate betragen,

b)

die im Tenor dieses Urteils getroffenen Anordnungen, dass infolge der Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei beiden Angeklagten jeweils ein Monat auf die gegen sie verhängten Einheitsjugendstrafen angerechnet wird, aufgehoben.

2.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Paderborn vom 13. September 2012 zu Einheitsjugendstrafen von jeweils vier Jahren verurteilt und bei beiden Angeklagten angeordnet, dass in der einbezogenen Sache erfüllte Bewährungsauflagen mit jeweils einem Monat auf die nunmehr verhängten Einheitsjugendstrafen angerechnet werden. Gegen das Urteil richten sich die mit der Sachrüge - beim Angeklagten A. zusätzlich mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge - begründeten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Dezember 2013 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch können die Anordnungen über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen und die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

Denn die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90 ). Erbrachte Bewährungsleistungen können und müssen jedoch gegebenenfalls - wenn sie unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Umfangs der erbrachten Bewährungsleistungen und der übrigen Umstände des Einzelfalles Rückschlüsse auf den bestehenden Erziehungsbedarf zulassen - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH aaO S. 93).

2. Der Senat kann im vorliegenden Fall, auch um das im Jugendstrafverfahren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einheitsjugendstrafen selbst auf jeweils drei Jahre und elf Monate festsetzen, weil nach den im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auszuschließen ist, dass das Landgericht noch niedrigere Strafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 5 StR 475/12), wenn es § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB nicht entsprechend angewendet hätte. Die Angeklagten sind hierdurch unter keinen Umständen beschwert.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 14.08.2013