BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VI ZR 71/13
Berücksichtigung einer vom Berufungsgericht als wirkungslos angesehenen Klageerweiterung bei Prüfung der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer
Tenor
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).
Streitwert: 22.027,95 €.
Gründe
Der im Berufungsverfahren mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12 , 15; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 , 231; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 ; Musielak/Ball, ZPO , § 524 Rn. 30).