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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

XI ZR 317/12

Normen:
GKG § 43 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen XI ZR 317/12

DRsp Nr. 2014/12206

Berücksichtigung einer Hilfswiderklage bei der Streitwertberechnung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die statthafte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, [...] Rn. 1 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 17.420,93 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Hilfswiderklage der Beklagten bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt eine Addition der Werte von Klage und (Hilfs-)Widerklage nicht in Betracht, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Dabei kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 ).

Vorliegend besteht zwischen dem (Hilfs-)Widerklageantrag zu 2), den das Berufungsgericht abgewiesen hat, und der Verurteilung gemäß Ziffern 6) und 7) des Tenors des Berufungsurteils wirtschaftliche Identität. Die Verurteilung betrifft Säumniszinsen, die die Kläger als Schaden Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung bestandskräftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt begehrt haben. Damit steht der Widerklageantrag auf Feststellung, dass die Kläger verpflichtet sind, eine bestandskräftige Rückzahlung des Finanzamtes im Hinblick auf die Säumniszinsen der Beklagten zu erstatten, in wirtschaftlicher Identität.

Soweit die Beklagte mit ihrem (Hilfs-)Widerklageantrag zu 2) zusätzlich Erstattung von vom Finanzamt auf eine etwaige Rückzahlung von Säumniszinsen gezahlter Zinsen begehrt hat, handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG , die den Streitwert nicht erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 mwN).

Hinsichtlich des (Hilfs-)Widerklageantrages zu 1) kommt eine Wertaddition nicht in Betracht, weil die Beklagte ausweislich ihrer Beschwerdebegründung insofern kein Rechtsmittel eingelegt hat, da diesem Antrag unter Ziffer 8) des Tenors des Berufungsurteils stattgegeben worden ist. Darüber hinaus hat das mit dem Antrag verfolgte Auskunftsbegehren nach den insoweit zutreffenden Angaben der Beklagten in der Beschwerdebegründung ohnehin nur einen Wert von maximal 50 €, so dass die hier maßgebliche Wertstufe der Gebührentabelle bis 19.000 € auch bei einer Addition nicht überschritten würde.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 106/11
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 530/10