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BGH - Entscheidung vom 15.05.2014

I ZB 15/13

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen I ZB 15/13

DRsp Nr. 2014/12631

Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

Tenor

Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO ):

In Rn. 12 vierte Zeile muss es heißen"Beschwerdegerichts" statt "Berufungsgerichts".

In Rn. 28 in der fünften/sechsten Zeile muss es anstelle von "drei Jahre ab dem 12. Januar 2012" heißen "zwei Jahre ab dem 22. Januar 2013".

In Rn. 10 des Beschlusses wird das Datum der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zutreffend mit dem 22. Januar 2013 angegeben. Dagegen stammt der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. Januar 2012. Unter Berücksichtigung des Tenors ("bis zum 22. Januar 2015") ergibt sich unter diesen Umständen, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer von zwei Jahren ab der Entscheidung des Beschwerdegerichts (und nicht für drei Jahre ab der Entscheidung des Amtsgerichts) erfolgen soll.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Fürstenwalde, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 M 3398/11
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 21/12