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BGH - Entscheidung vom 14.08.2014

VII ZR 211/13

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen VII ZR 211/13

DRsp Nr. 2014/13441

Berichtigung eines Beschlusses des Senats bzgl. Kostenausspruchs

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 wird dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013

auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen wird.

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe

Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 über die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68 Rn. 2 m.w.N.).

Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzuweichen bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68 Rn. 3 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Köln, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 331/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OLG Düsseldorf - 12.07.2013 - VI-U (Kart) 1/13