Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.10.2014

2 StR 79/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 2 StR 79/14

DRsp Nr. 2014/16588

Berichtigung der Urteilsformel hinsichtlich Kostenausspruchs

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird die Urteilsformel wegen eines Versäumnisses bei der Abfassung des schriftlichen Urteils dahin berichtigt, dass der nach dem Protokoll der Hauptverhandlung verkündete Kostenausspruch wie folgt lautet:

"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers."

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;