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BGH - Entscheidung vom 12.06.2014

I ZR 189/13

BGH, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen I ZR 189/13

DRsp Nr. 2014/11828

Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Beklagten wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein eventuelles Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. M. beigeordnet.

Die Beklagte hat auf die Prozesskosten monatlich € an die zuständige Landeskasse zu zahlen.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Nürnberg als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.

Gründe

I. ...

...

II. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662 ) und im Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11, [...]; Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Vorinstanz: OLG München, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 5100/12
Vorinstanz: LG München I, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 13407/11