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BGH - Entscheidung vom 05.11.2014

III ZR 146/14

Normen:
ZPO § 533
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen III ZR 146/14

DRsp Nr. 2014/18087

Begründung des Abänderungsbegehrens auf der Grundlage der Änderung des Entgelts nach BAT V

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 - 7 U 142/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 104.704,00 €

Normenkette:

ZPO § 533 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach BAT V a/b um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Klageänderung zu verneinen sein sollte, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen gewesen, da sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der Änderung des BAT V a/b seit dem 1. Januar 2008 nicht schlüssig begründet hat. Die - überschlägigen und gemittelten - Berechnungsgrundlagen des Vergleichsvorschlags des Berufungsgerichts ersetzen nicht den insofern notwendigen schlüssigen Klägervortrag. Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf einer - unterstellt - fehlerhaften Zurückweisung des Klägervortrags nach § 533 ZPO .

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 273/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 142/13