BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 636/13
DRsp Nr. 2014/3339
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die rechtsfehlerhafte Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hinsichtlich der neun Diebstahlstaten im Fall 2 beschwert den Angeklagten angesichts der maßvollen Einzelstrafe nicht.
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 08.10.2013
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