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BGH - Entscheidung vom 31.01.2014

III ZB 8/13

BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen III ZB 8/13

DRsp Nr. 2014/3348

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Das von den Antragstellern als übersehen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung.

Ergänzend merkt der Senat lediglich folgendes an:

Selbst wenn man auf der Grundlage der Auffassung der Antragsteller davon ausgeht, dass ihr "Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung" vom 20. Dezember 2000 (K 1) wegen der Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 des Angebots von der Antragsgegnerin nach § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt worden sei, hätte das Kammergericht daraus nicht ableiten müssen, dass auch das Angebot der Antragsteller auf Abschluss eines Schiedsvertrags vom 20. Dezember 2000 (K 3) dadurch ebenfalls nach § 150 Abs. 2 BGB "gegenstandslos" geworden ist.

Den mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, es sei willkürlich, wenn das Kammergericht davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot, nachdem zwischen den Parteien die Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 durch weitere längere Verhandlungen beigelegt worden waren, noch unter dem 5. März 2001 wirksam habe annehmen können, hat der Senat als unbegründet angesehen. Die Annahme, das Angebot der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 147 Abs. 2 BGB erloschen gewesen, weil die Antragsteller, solange über Ziffer 3.4 und damit über den Abschluss des Hauptvertrags noch verhandelt wurde, nicht "den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften", ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - durchaus nachvollziehbar.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 SchH 11/12