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BGH - Entscheidung vom 14.05.2014

2 StR-(3) 465/13

Normen:
StGB § 244a

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 StR-(3) 465/13

DRsp Nr. 2014/11831

Bande als auf einer gemeinsamen Abrede basierender Zusammenschluss von mindestens drei Personen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser in den Fällen II.25 bis 28 der Urteilsgründe verurteilt wurde und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Z. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die Revision des Angeklagten M. gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 244a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Z. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten Z. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten vor dem 11. April 2012 mit weiteren Personen in der Absicht zusammen, in Deutschland hochwertige Kraftfahrzeuge aufzubrechen und Navigationsgeräte zu entwenden, um diese in Litauen zu verkaufen. Dadurch wollten sie sich eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Hinterleute in Litauen organisierten die Anmietung von Wohnungen in Deutschland, die Rekrutierung neuer Mittäter in Litauen und den Transport gesammelter Beutestücke nach Litauen. Die Angeklagten nahmen in Deutschland eine führende Rolle durch Ausspähen geeigneter Tatgelegenheiten, Anlernen unerfahrener Mittäter und eigene Beteiligung an der Durchführung von Einzeltaten ein; sie hielten auch mit den Hinterleuten in Litauen laufend telefonischen Kontakt. Die Bandentaten wurden in der Umgebung der wechselnden Wohnungen durchgeführt und die Beute zunächst in Tatortnähe, später in anderen Zwischenlagern versteckt, bis sie nach Litauen abtransportiert wurden. Bei den Diebstählen waren jeweils zwei Bandenmitglieder im Einsatz, von denen eines den Tatort absicherte, während das andere das Zielfahrzeug aufbrach und dessen Festnavigationsgerät ausbaute. Diese Täter wurden von den Hinterleuten mit bis zu 500 Euro für jedes erbeutete Navigationsgerät entlohnt.

Der Angeklagte M. wirkte im Rhein-Main-Gebiet und im Ruhrgebiet an 16 vollendeten und zwei versuchten schweren Bandendiebstählen mit (Fälle II.1 - 15 und II.21 - 23 der Urteilsgründe), der Angeklagte Z. im gleichen Komplex an 14 vollendeten (Fälle II.1 - 2, 4 - 7, 9 - 12, 16 - 19), einem versuchten schweren Bandendiebstahl (Fall II.3) sowie einem versuchten Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II.20) als Täter mit; in einem weiteren Fall leistete er Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl, indem er zwei Täter mit dem Auto in Tatortnähe absetzte (Fall II.24).

2. In einem weiteren Tatkomplex begab sich der Angeklagte Z. zusammen mit den gesondert verfolgten Bl. und Ba. nach Süddeutschland und in die Schweiz, um Autoaufbrüche oder Fahrraddiebstähle zu begehen und die Beutestücke auf eigene Rechnung zu veräußern oder für eigene Zwecke zu verwenden (Fälle II.25 - 29). Z. wirkte an einem Autoaufbruch in der Schweiz (Fall II.25), zwei Autoaufbrüchen (Fälle II.28 - 29) und einem Fahrraddiebstahl (Fall II.26) in Deutschland mit.

Insoweit ist das Landgericht von schweren Bandendiebstählen ausgegangen, wobei die Tat im Fall II.28 nur versucht wurde. Im Fall II.29 hat es wegen Geringwertigkeit des entwendeten Mobiltelefons nur einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 2 StGB ) angenommen (§ 243 Abs. 2 StGB ).

II.

1. Die Revision des Angeklagten M. deckt mit der Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Insbesondere hat das Landgericht seinen Feststellungen nicht lediglich die Geständnisse der Angeklagten zu Grunde gelegt, die diese jeweils durch Bestätigung einer anwaltlichen Erklärung und Beantwortung von Fragen abgelegt hatten. Das Landgericht hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auch im Strengbeweisverfahren überprüft (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1059, 1063) und sowohl zur Begehung der Einzeltaten als auch hinsichtlich der Bandenstruktur ergänzende Beweise berücksichtigt. Damit ist dem Gebot lückenloser Gesamtwürdigung aller Beweise (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170) ausreichend Rechnung getragen worden.

2. Die Revision des Angeklagten Z. ist gleichfalls unbegründet, soweit sie dessen Verurteilung im Tatkomplex der schweren Bandendiebstähle oder versuchten schweren Bandendiebstähle im Rhein-Main-Gebiet und im Ruhrgebiet betrifft. Jedoch erweist sich die Verurteilung im Tatkomplex der Diebstahlstaten in Süddeutschland und in der Schweiz als rechtsfehlerhaft, soweit dort eine bandenmäßige Tatbegehung angenommen wurde. Die Feststellungen ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten Z. und den gesondert verfolgten Bl. und Ba. eine Bandenabrede getroffen wurde. Die Taten in diesem Komplex sind nicht mit der Bandenstruktur der übrigen Fälle verknüpft, da der Angeklagte Z. und die gesondert verfolgten Mittäter Bl. und Ba. die Beute auf eigene Rechnung verwerten und nicht an die Hinterleute in Litauen abliefern wollten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 , 328 ff.; Senat, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172 ). Dazu hat das Landgericht in Bezug auf den zweiten Tatkomplex keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es angenommen, dass der Angeklagte Z. auch insoweit in der Absicht handelte, sich durch die Tatbeute den Lebensunterhalt zu sichern. Daraus folgt aber nur, dass er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Eine Übereinstimmung aller Mittäter darin, gemeinschaftlich fortgesetzt Diebstähle zu begehen, ergibt sich hieraus noch nicht. Weder Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung noch Mittäterschaft sind für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung von Diebstählen ausreichend.

Da bereits der Erörterungsmangel hinsichtlich der Bandenmäßigkeit der Tatbegehung zur Urteilsaufhebung in den Fällen II.25 - 28 führt, kann offen bleiben, ob die in der Schweiz begangene Tat im Fall II.25 der deutschen Strafgewalt unterliegt.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.04.2013