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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

5 StR 594/13

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 594/13

DRsp Nr. 2014/2181

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB ) nicht vorhanden waren.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.09.2013