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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 363/13; 2 AR 243/13; 2 ARs 383/13; 2 AR 266/13

DRsp Nr. 2014/11307

Tenor

1.

Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.

2.

Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat legt die als "Erinnerung" bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO ). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§ 147 Abs. 5 und 7 StPO , § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG ) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG ).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 247/13
Vorinstanz: GStA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 79/12
Vorinstanz: AG Bad Cannstatt, - Vorinstanzaktenzeichen RAR 27/12
Vorinstanz: OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 91, vom 102/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 131/13
Vorinstanz: GStA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen