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BGH - Entscheidung vom 23.09.2014

II ZR 374/13

Normen:
BGB § 226
BGB § 242
BGB § 666

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen II ZR 374/13

DRsp Nr. 2015/1559

Auskunftsanspruch eines Kommanditisten über Namen und Anschriften der Treugeber gegen einen registerführenden Treuhandgesellschafter i.R.e. Verwaltungstreuhandvertrags

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Mai 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Streitwert: 300 €

Normenkette:

BGB § 226 ; BGB § 242 ; BGB § 666 ;

Gründe

Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussichtauf Erfolg.

I.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer Frage, hier dazu, ob ein Kommanditist gegen den registerführenden Treuhandgesellschafter, mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber hat, begründet noch nicht deren Erforderlichkeit und ist daher kein Zulassungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 57/08, NZI 2012, 81 Rn. 5). Im Übrigen ist die Frage, ob sich ein Auskunftsanspruch aus einem zweiseitigen Treuhandverhältnis ergibt, nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bereits aus ihrer gesellschafterlicher Verbundenheit i.V.m. § 242 BGB zusteht (s. nachfolgend II).

II.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als registerführende Gesellschafterin aus gesellschaftsvertraglicher Verbundenheit ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der Treugeber zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN).

a) Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision gehen allerdings zu Recht davon aus, dass die Treugeber weder unmittelbare Vertragspartner der Klägerin (zum Auskunftsanspruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 7 ff.) noch mit ihr durch eine Innengesellschaft verbunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11 ff.) oder nach den Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag - anders als in den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Senats vom 5. Februar 2013 ( II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 ) zugrunde lagen - wie unmittelbare Mitgesellschafter der Klägerin zu behandeln sind (sog. qualifizierte Treuhand).

b) Die Klägerin und die Beklagte sind jedoch beide unmittelbare Kommanditisten - die Klägerin ist als solche, nachdem sie sich zuvor nur als Treugeberin beteiligt hatte, seit dem 12. April 2006 im Handelsregister eingetragen und demgemäß durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden. Aufgrund dieser (gesellschafts-)vertraglichen Beziehung schulden sie sich in diesem Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme, die auch die Pflicht umfasst, die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht zu be- oder zu verhindern. Daraus folgt hier die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung. Die Beklagte verfügt als nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag registerführende Gesellschafterin über die Angaben zu den Treugebern, auf deren Kenntnis die Klägerin angewiesen ist, um ihr Gesellschafterrecht aus § 7 (2) des Gesellschaftsvertrags, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, ausüben zu können. Eine andere Möglichkeit, an deren Namen und Anschriften zu gelangen und so das für das Einberufungsverlangen erforderliche Quorum zu erreichen, besteht für die Klägerin nicht. Ohne die Auskunftsverpflichtung hätte die Beklagte es mithin in der Hand, die Klägerin an der Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts auf Dauer und endgültig zu hindern.

c) Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und den Treugebern begründet kein schützenswertes Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (Urteile vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 28 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 29), hat der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft - wie auch ein GmbH-Gesellschafter - grundsätzlich gegen einen Mitgesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Dritten hält, einen Anspruch darauf zu erfahren, wer dessen Treugeber ist.

d) Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12). Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

2. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Auskunft gemäß § 666 BGB auch aus dem nach der Eintragung der Klägerin als Direktkommanditistin als Verwaltungstreuhand fortbestehenden Treuhandverhältnis mit der Beklagten ergibt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.

a) Dabei ist ergänzend darauf abzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nur bei formaler Betrachtung um lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Treugebern handelt. In der Sache sind diese vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert: So ist bereits die Begründung des jeweiligen Treuhandverhältnisses durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zwischen der Beklagten, dem einzelnen Treugeber und der Fondsgesellschaft erfolgt. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war einem Anleger nur als Treugeber möglich. Auch wenn die Treugeber hier nicht wie bei einer qualifizierten Treuhand einem unmittelbaren Gesellschafter in den Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, so ist doch zwischen allen drei vertragschließenden Parteien des Treuhandvertrages vereinbart worden, dass die Treugeber hinsichtlich der Erträge wie Gesellschafter gestellt werden, § 6 (1) des Treuhandvertrages, und sie weiter einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte ihnen eine Vollmacht zur persönlichen Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung erteilt, § 4 (2) des Treuhandvertrages. Ersichtlich ist nur im Hinblick auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung eine separate Treugeberversammlung nicht für erforderlich gehalten worden, § 4 (3) des Treuhandvertrages.

b) Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist es der Beklagten verwehrt sich darauf zu berufen, die Namen und Anschriften der anderen Treugeber seien von ihrer Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB aus der Verwaltungstreuhand mit der Klägerin nicht umfasst, da sich der Treuhandvertrag auf Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem zweiseitigen Treuhandverhältnis beschränke. Aus der Einbettung in das Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr die Pflicht der Beklagten jedem einzelnen Treugeber und Direktkommanditisten gegenüber, diesem die Ausübung seiner (Treugeber)Rechte zu ermöglichen, und sei es in der Form, eine gemeinsame Weisung mehrerer Treugeber an die Beklagte herbeizuführen, auf Grund derer diese die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen müsste. Dem einzelnen Vertragspartner der Beklagten, sei er Treugeber, sei er Kommanditist, ist diese Möglichkeit, eine Einberufung der Gesellschafterversammlung zu bewirken, aber nur dann eröffnet, wenn er mit den anderen Treugebern in Kontakt treten kann.

c) Hier kommt noch hinzu, dass das von der Beklagten angeführte Anonymitätsinteresse der Treugeber auch deshalb nicht schützenswert ist, weil nach dem Fondsprospekt (S. 9, 43, 55), den alle Beitretenden als für sich verbindlich anerkannt haben, ohnehin beabsichtigt war, nach einer gewissen Übergangszeit aus steuerlichen Gründen sämtliche Treuhandverhältnisse aufzulösen und den Treugebern durch Eintragung ins Handelsregister die Stellung unmittelbarer Kommanditisten zu verschaffen. Dass dieses Vorhaben nicht bei allen umgesetzt worden ist, ändert nichts daran, dass die Treugeber von Anfang an damit rechnen mussten, dass sie unmittelbare Gesellschafter und dann als Vertragspartner einander zur Mitteilung ihrer Namen und Anschriften verpflichtet sein würden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12 mwN).

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 299/11
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 106/12