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BGH - Entscheidung vom 05.06.2014

VII ZR 211/13

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII ZR 211/13

DRsp Nr. 2014/9377

Aufhebung einer Kostenentscheidung bei lediglcih erfolgter Entscheidung über die erste Stufe einer Stufenwiderklage

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Kostenentscheidung des genannten Urteils wird zurückgewiesen. Die Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung ist richtig, da bisher nur über die erste Stufe der vom Beklagten erhobenen Stufenwiderklage entschieden worden ist. Soweit die Klägerin die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung beanstandet, liegt eine offenbare Unrichtigkeit nicht vor.

Gegenstandswert: 25.474,84 €

Vorinstanz: LG Köln, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 331/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 1/13