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BGH - Entscheidung vom 27.05.2014

X ZR 113/12

BGH, Anerkenntnisurteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen X ZR 113/12

DRsp Nr. 2014/8723

Aufhebung des Urteils des LG und Abänderung des Urteils des AG

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2012 aufgehoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Januar 2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 500,00 € und 90,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen, vom 03.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 267/10
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 25/11