BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 44/14
Antrag eines Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine - von einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt hat, warum er gehindert war, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der bis zum 21. März 2014 laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen verworfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 10 Abs. 4, § 74 Abs. 1 , § 81 Abs. 1 , § 83 Abs. 2 FamFG ).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.