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BGH - Entscheidung vom 13.05.2014

2 ARs 163/13; 2 AR 108/13

Normen:
StPO § 33a
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 163/13; 2 AR 108/13

DRsp Nr. 2014/11273

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der als "Gegenvorstellung" bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 9. April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in dem als "Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 48/13
Vorinstanz: StA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: GStA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 26 Zs 2161/12
Vorinstanz: BGH, vom 22.05.2013