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BGH - Entscheidung vom 17.12.2014

VII ZR 169/14

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VII ZR 169/14

DRsp Nr. 2015/3781

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 133 ;

Gründe

I.

Mit Grund- und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2014 ist der Beklagte zur Zahlung von 21.000 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Ferner ist seine Verpflichtung dem Grunde nach festgestellt worden, weiteren Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag von 136.624,93 € zu leisten. Zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Gegen das am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gemäß § 544 Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , § 133 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde in zulässiger Form nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Daraufhin hat der Beklagte die Beschwerde vom 24. Juli 2014 gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat den Beklagten des mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz, mit der er beantragt, "dem Beschluss vom 1. Oktober 2014 in der Weise abzuhelfen, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt wird und die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.266 € aufgehoben wird".

II.

Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.

Dieser ist als unbegründet zurückzuweisen.

Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die am 24. Juli 2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie entgegen § 544 Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , § 133 GVG nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und deshalb unzulässig war. Hierfür kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, so dass auch eine Aufhebung der durch die Rücknahme des unzulässigen Rechtsmittels veranlassten Kostenrechnung auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Auch für die Prozesshandlung der Rücknahme der Beschwerde kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es sich insoweit nicht um eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 319/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 25/13