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BGH - Entscheidung vom 11.09.2014

III ZB 22/14

Normen:
GKG Nr. 1826 Anl. 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen III ZB 22/14

DRsp Nr. 2014/14587

Ansatz der Gerichtskosten in einer Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG Nr. 1826 Anl. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren 22 SchH 46/13 EntV ergangenen Beschlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M. vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO ). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2014 Erinnerung nach § 66 GKG eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 21. August 2014 - III ZB 12/14, BeckRS 2014, 17218 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2).

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist bei Verwerfung einer nicht besonders aufgeführten Rechtsbeschwerde eine Festgebühr in Ansatz zu bringen. Diese beträgt derzeit 120 €. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Über die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren X ARZ 196/14 gesondert angefochtenen Kostenrechnungen vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 hat der Senat nicht zu befinden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: OLG München, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 SchH 46/13