BGH, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen III ZB 22/14
Ansatz der Gerichtskosten in einer Kostenrechnung
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren 22 SchH 46/13 EntV ergangenen Beschlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M. vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO ). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2014 Erinnerung nach § 66 GKG eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 21. August 2014 - III ZB 12/14, BeckRS 2014, 17218 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2).
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist bei Verwerfung einer nicht besonders aufgeführten Rechtsbeschwerde eine Festgebühr in Ansatz zu bringen. Diese beträgt derzeit 120 €. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Über die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren X ARZ 196/14 gesondert angefochtenen Kostenrechnungen vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 hat der Senat nicht zu befinden.