BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 235/14
DRsp Nr. 2014/13434
Anrechnung einer in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung auf die in Deutschland verhängte Strafe
Tenor
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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