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BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

3 StR 448/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 StR 448/13

DRsp Nr. 2014/4009

Anrechnung einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden im Verhältnis 1:1 i.R.e. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch wird

a)

die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und

b)

der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stade, vom 02.09.2013