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BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

2 StR 623/13

Normen:
BtMG § 35
StGB § 64 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 2 StR 623/13

DRsp Nr. 2014/5832

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei starker Drogenabhängigkeit

Von der Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB darf nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Strafausspruch,

b)

soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

BtMG § 35 ; StGB § 64 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und von einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:

"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße drogenabhängig. Er beging den Raub, um die Beute zu verkaufen und vom Erlös Drogen zu erwerben. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte unter akutem Suchtdruck handelte und sein Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

Das Landgericht hat zur Maßregel nach § 64 StGB ausgeführt, dass diese - 'wie bereits im Urteil der Kammer vom 12.10.2012 dargelegt' - nicht in Betracht komme, zumal der Angeklagte weiterhin nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und daher kaum die erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten besitze, um einer solchen Therapie in dem notwendigen Maß (§ 64 Satz 2 StGB ) zur konkreten Aussicht auf Erfolg zu verhelfen. Außerdem strebe der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung eine Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz35 BtMG ), an, die auch die Kammer für sinnvoll erachte ... (UA S. 14).

Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich muss jedes Strafurteil aus sich selbst heraus verständlich sein. Auch durch Bezugnahme auf ein eigenes früheres Urteil können die notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil nicht ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 267 Rn. 2 m. Rsprnw.). Auch ist der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFO 2003, 100; StV 2008, 405 , 406) ...

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGHSt 37, 5 ; BGH NStZ-RR 2008, 107 ). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.)".

Dem schließt sich der Senat an; ergänzend merkt er an, dass der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte verfüge nur über mangelhafte und kaum für eine Therapie ausreichende Deutschkenntnisse, angesichts der von der Kammer festgestellten Äußerungen des Angeklagten bei der Tat wenig nachvollziehbar ist.

2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch aus. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei möglicher Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es - sollte das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 Zäsurwirkung entfalten, weil über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts Münden vom 17. April 2012 im Oktober 2012 tatrichterlich verhandelt worden ist - bei der Einzelstrafe über die hier abgeurteilte, am 12. Juli 2012 begangene Tat sein Bewenden hätte und für die übrigen, vor dem 18. Juni 2012 verübten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 23.09.2013