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BGH - Entscheidung vom 18.06.2014

5 StR 65/14

Normen:
StPO § 347 Abs. 1 S. 1
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 65/14

DRsp Nr. 2014/10995

Anhörungsrügen der Nebenkläger gegen die Abänderung des Schuldspruchs i.R.d. Verurteilung des Täters wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Tenor

Die Anhörungsrügen der Nebenkläger gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2014 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 347 Abs. 1 S. 1; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Durch Beschluss vom 9. April 2014 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 zu dessen Gunsten im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz von Munition und Nötigung schuldig ist. Hierdurch ist die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung entfallen. Zugleich hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben; insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Mit ihren Anhörungsrügen wenden sich die Nebenkläger gegen die Abänderung des Schuldspruchs. Sie machen geltend, zu der Möglichkeit einer Verurteilung nur wegen der verbliebenen Delikte im gesamten Verfahren nicht angehört worden zu sein. Zudem sei die Entscheidung für die Nebenkläger überraschend.

Die Anhörungsrügen sind unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf dem die Entscheidung des Senats beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenkläger nicht zuvor gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten ist den Nebenklägern gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 StPO zugestellt worden. Alle Eingaben im Revisionsverfahren sind ihnen bekanntgegeben worden.

Darin, dass der Senat den Schuldspruch aus in der Revisionsbegründung nicht angeführten rechtlichen Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten abgeändert hat, liegt keine Verletzung der Nebenkläger in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es entspricht dem Wesen des Revisionsverfahrens, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ohne Beschränkung auf die sachlich-rechtlichen Einwände der Revisionsbegründung prüft, ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen und, soweit dies nicht der Fall ist, den Schuldspruch aufhebt. Ferner ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch eine Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht möglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 354 Rn. 12 ff. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdegegner, dem die Revisionsbegründung des Angeklagten bekanntgemacht wurde, stets mit einer aufgrund der Sachrüge erfolgenden Abänderung der Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten rechnen. Einer über die Anforderungen des § 347 Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden besonderen Anhörung des Beschwerdegegners - etwa hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen des Revisionsgerichts - bedarf es daher im Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO nicht (vgl. Gericke in KK- StPO , 7. Aufl., § 349 Rn. 35).