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BGH - Entscheidung vom 16.09.2014

3 StR 407/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 3 StR 407/13

DRsp Nr. 2014/15394

Anhörungsrüge wegen fehlender Berücksichtigung aller Argumente eines Angeklagten

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegenstand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vorgebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Verpflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22). Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das Kammergericht verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Blick auf die vom Kammergericht festgestellten Tathandlungen des Angeklagten keiner ausdrücklichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senats

beschlusses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat.