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BGH - Entscheidung vom 05.02.2014

II ZR 216/11

BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen II ZR 216/11

DRsp Nr. 2014/4379

Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Zerrüttung einer Gesellschaft

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche Begrenzung lässt sich aber auch der -aus Rechtsgründen fehlerhaften -Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich nicht getan.

Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 179/06
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1415/10