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BGH - Entscheidung vom 06.11.2014

4 StR 384/14

Normen:
StPO § 341 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 4 StR 384/14

DRsp Nr. 2015/64

Anforderungen an eine wirksame Rechtsmitteleinlegung für den Nebenkläger

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. April 2014 werden als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklage.

I.

Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind schon deshalb unzulässig, weil der Erklärung der Nebenklägervertreterin über die Revisionseinlegung die Person des Rechtsmittelführers nicht eindeutig zu entnehmen ist.

1. Die Vertreterin beider Nebenklägerinnen hat mit Schriftsatz vom 17. April 2014 unter dem Betreff "Strafsache gegen B. D. " erklärt, gegen das angefochtene Urteil "Rechtsmittel" einzulegen. Für welche der beiden Nebenklägerinnen die Revision eingelegt werden sollte, hat sie nicht klargestellt. Erst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 hat sie - unter gleichlautendem Betreff - das eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet, einen Revisionsantrag gestellt und allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. In demselben Schreiben hat sie für "die Geschädigten T. und S. D. " Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsanträge gestellt.

2. Damit ist den Anforderungen an eine wirksame Rechtsmitteleinlegung für die Nebenklägerinnen im vorliegenden Fall nicht genügt.

a) Als verfahrensgestaltende Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision nicht nur den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 3 mwN). Bei mehreren Anfechtungsberechtigten muss die Rechtsmitteleinlegung auch die Person des Rechtsmittelführers eindeutig bezeichnen. Zwar kann diese Prozesserklärung gegebenenfalls, ähnlich wie in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Verfahrenserklärungen und der Erklärungsumstände so ausgelegt werden, dass die umfassendste Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht wird (LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN). Voraussetzung dafür ist indes, dass die für die Auslegung erheblichen Umstände innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist erkennbar werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 300 Rn. 3). Daran fehlt es hier.

b) Innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO ) ist lediglich der Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 17. April 2014 bei Gericht eingegangen, in dem die Person der das Urteil anfechtenden Nebenklägerin nicht bezeichnet wird. Auch die Angabe im "Betreff" dieses Schreibens ergibt insoweit keinen Aufschluss.

c) Der Senat sieht sich daran gehindert, die Erklärung vom 17. April 2014 ohne Weiteres - der außerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Juni 2014 muss außer Betracht bleiben - dahin zu verstehen, sie sei für beide Nebenklägerinnen abgegeben. Ob dies im Wege der Auslegung möglich ist, wenn beide Rechtsmittelführerinnen dasselbe Ziel verfolgen würden, kann dahinstehen. Selbst in einem solchen Fall bedürfen Revisionserklärungen, in denen Revision für verschiedene Verfahrensbeteiligte eingelegt wird, der getrennten verfahrensrechtlichen Behandlung und Entscheidung (vgl. KK-StPO/Gericke, aaO, Rn. 5). Dies muss umso mehr gelten, wenn das angefochtene Urteil für die verschiedenen Rechtsmittelführer eine unterschiedliche Ausgangslage für die Urteilsanfechtung geschaffen hat. So verhält es sich hier: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin T. D. verurteilt. Die jeweils tateinheitlich angeklagten Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin S. D. hat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen; eine nach den Feststellungen in diesen Fällen in Betracht kommende Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der S. D. im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist nicht erfolgt. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in (weiteren) dreizehn - jeweils tateinheitlichen - Fällen zum Nachteil beider Nebenklägerinnen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Mit Blick auf die teilweise Verurteilung des Angeklagten erschließt sich daher nicht, ob sich beide Nebenklägerinnen gegen das Urteil wenden oder ob dieses nur von einer Nebenklägerin - und gegebenenfalls von welcher - angefochten worden ist.

3. Hinsichtlich der Nebenklägerin T. D. genügt die Rechtsmittelbegründung im Übrigen nicht den Anforderungen von § 400 Abs. 1 StPO , wonach die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung bedarf, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - 4 StR 214/13 mwN). Daran fehlt es hier. Es bleibt insbesondere offen, ob die Revision lediglich die Strafbemessung beanstanden will, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen verurteilt worden ist, oder ob sie sich gegen den Teilfreispruch von weiteren Taten zu ihrem Nachteil wendet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO . Da das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos ist, findet eine Auslagenerstattung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, § 473 Rn. 12 mwN).

Vorinstanz: LG Essen, vom 11.04.2014