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BGH - Entscheidung vom 05.11.2014

4 StR 245/14

Normen:
StPO § 33a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 4 StR 245/14

DRsp Nr. 2015/2176

Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 10. September 2014 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2013 mit Beschluss vom 14. August 2014 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit als "Beschwerden" bezeichneten Schreiben vom 28. August 2014 und 10. September 2014. Mit dem Schreiben vom 28. August 2014 macht er unter anderem geltend, dass bei der Entscheidung über die Revision eine von ihm gefertigte Gegenerklärung nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Schreiben vom 10. September 2014 begehrt er die - vom Landgericht nicht angeordnete - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

1. Der Senat sieht in der Eingabe vom 28. August 2014 eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO , die jedoch erfolglos bleibt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

2. Das Schreiben vom 10. September 2014 ist als Gegenvorstellung nach § 33a StPO zu werten. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN).