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BGH - Entscheidung vom 24.11.2014

NotZ(Brfg) 6/14

Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Variante
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2
BNotO § 54 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DNotZ 2015, 475

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 6/14

DRsp Nr. 2015/3672

Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Variante; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2; BNotO § 54 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Der 1955 geborene Kläger ist seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassen; im Oktober 1997 wurde er zum Notar mit Amtssitz in Lüneburg bestellt. Mit Bescheid vom 9. August 2012 enthob ihn der Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amtes. Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 30. Januar 2013 ab und ließ die Berufung dagegen nicht zu. Seinen Antrag, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme-]Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14) abgelehnt.

Der Beklagte enthob den Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2013 wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ) endgültig seines Amtes. Zur Begründung verwies er auf die Gründe des Bescheides zur vorläufigen Amtsenthebung und auf die Gründe des vorgenannten Urteils des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Er beantragt,

gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung zuzulassen.

B.

Der Antrag ist unbegründet.

I.

Es stehen weder die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts noch die des erkennenden Senats in Frage. Insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ).

1. Soweit der Kläger - wie bereits im Verfahren über die vorübergehende Amtsenthebung - die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und nunmehr auch des Bundesgerichtshofs rügt, bedurfte es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG . Wie sich aus seinen Ausführungen zu § 111 BNotO ergibt, hält der Kläger, rechtlich zutreffend, diese Regelung für eine abdrängende Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Auch nach seiner Rechtsauffassung ist damit der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Von einer Rechtswegrüge kann daher weiterhin (siehe bereits Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 3) nicht ausgegangen werden .

2. Wie der Senat bereits entschieden hat, dringt aufgrund der in § 111 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge des Klägers, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht durch (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208 , 210 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO , 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ(B) 15/60, NJW 1961, 1211 , 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).

3. Angesichts dessen sind die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in verwaltungsrechtlichen Notarsachen im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO auch für diejenigen Konstellationen geklärt, in denen der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts als die Dienstaufsicht über die Notare führende Behörde gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO den Notar (endgültig) seines Amtes enthebt. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO besteht damit nicht.

II.

Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO greift nicht ein.

1. Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs unter Berücksichtigung der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen (Dietz in Gärditz, VwGO , § 124 Rn. 51 aE). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm gestellten Ablehnungsgesuche jedoch ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Der Kläger stützt sich für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter jeweils allein auf deren Zugehörigkeit zu dem Gericht, dessen Präsident zugleich der in diesem Verfahren Beklagte ist.

Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts von § 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11). Umstände, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt, hat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des Notarsenats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Gerichts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11).

Dementsprechend sind die Ablehnungsgesuche des Klägers zu Recht erfolglos geblieben.

2. Ein den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO stützender Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Dieser Antrag stützte sich auf ein Befangenheitsgesuch gegen den notariellen Beisitzer des Senats. Nachdem dieser Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, lag nach Maßgabe der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO ersichtlich kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger ist selbst nicht mehr von einer Befangenheit des vormals abgelehnten Richters ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Gliederungsziffer IV. verwiesen.

III.

Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfGE 125, 104 , 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, [...] Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, [...] Rn. 36; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, [...] Rn. 40).

Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für gegeben erachtet. Es hat die vorgenannte Vorschrift nach Maßgabe der Auslegung durch den Senat angewendet.

1. Der Senat hat in Bezug auf den Kläger bereits in seinem die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ausgeführt (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 8 - 14):

"Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, [...] Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, [...] Rn. 11 mwN).

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgreifende Rügen nicht erhoben hat, sind diese Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung erfüllt. Danach haben seit dem Jahr 2000 Gläubiger des Klägers in wenigstens 46 Fällen wegen titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren vor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des Klägers. Auch wenn, wie das Oberlandesgericht weitgehend berücksichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vier dieser Fälle insgesamt (...) und in zwei weiteren Vorgängen teilweise unzulässig (...) gewesen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des Klägers in jüngerer Zeit in einer erheblichen Anzahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen.

Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, [...] Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018 , 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057 , 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO , 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, [...] Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (...) pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308 , [...] Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116 , [...] Rn. 15).

Ebenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des Klägers erlaubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weiteres zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11).

Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (st. Rspr. z.B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bestehen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO , dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057 ), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend konkretisiert."

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Verfahrens der endgültigen Amtsenthebung neue Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die zu einer abweichenden Beurteilung der jetzigen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Amtsenthebung des Klägers führen könnten. Angesichts des über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren festgestellten Geschäftsgebarens des Klägers mit mehr als vierzig Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen ihn besteht selbst unter Berücksichtigung der seit dem Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung eingetretenen Entwicklung weiterhin die generelle Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden. Dabei hat das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es der Kläger trotz der von ihm behaupteten geordneten

wirtschaftlichen Verhältnisse immer wieder und über einen langen Zeitraum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Gerade deswegen hat es seinem Versprechen zukünftiger Verhaltensänderung wegen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Bedeutung zugemessen.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht umfassende und sorgfältige Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung angestellt. Insbesondere durfte und musste auch insoweit das bisherige Verhalten des Klägers, der trotz zahlreicher Warnungen vor berufsrechtlichen Konsequenzen des Umgangs mit Zahlungsverlangen von Gläubigern sein diesbezügliches Verhalten nicht nachhaltig geändert hat, berücksichtigt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO .k

Vorinstanz: OLG Celle, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Not 4/13
Fundstellen
DNotZ 2015, 475