Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.11.2014

4 StR 430/14

Normen:
StGB § 54 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 4 StR 430/14

DRsp Nr. 2014/18168

Amforderungen an die Berücksichtigung von Vorstrafen in einem Schuldspruch

Tenor

1.

Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2014 gewährt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verbundene, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg; die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Der Antrag des Angeklagten K. auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. September 2014 dargelegten Gründen Erfolg.

2. Soweit sich die Revision des Angeklagten K. gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

a) Ausweislich des verkündeten sowie des Tenors des schriftlichen Urteils wurde der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Jedoch beträgt die im Fall II.6. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zwei Jahre und acht Monate (UA S. 11). Damit hat das Landgericht gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verstoßen.

b) Aber auch im Übrigen hält der Strafausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Urteil enthält zu den Vorstrafen widersprüchliche Feststellungen. So teilt es hinsichtlich Nummer 8 der Vorstrafen - der einzigen Bewährungsstrafe - als Entscheidungsdatum den "10.09.2013" mit, jedoch stimmen die Vorstrafendaten ab Nummer 7 weder mit der im Übrigen ersichtlich angestrebten Chronologie der Aufzählung überein, noch steht dieses Datum in Einklang mit der strafschärfend berücksichtigten Erwägung, der Angeklagte K. sei bei den Tatzeiten (zwischen Januar und Juni 2013) "zudem unter laufender Bewährung" gestanden (UA S. 10).

c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe, die - sofern im neuen Verfahren nicht § 55 Abs. 1 StGB Anwendung findet - zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ).