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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

2 ARs 340/13

Normen:
StPO § 147 Abs. 5
StPO § 147 Abs. 7
StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 340/13

DRsp Nr. 2014/10814

Akteneinsichtsrecht bezüglich des Senatsheftes

Für ein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten (vgl. § 300 StPO ) ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss eines - nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig.

Tenor

1.

Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.

2.

Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 5 ; StPO § 147 Abs. 7 ; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Der Senat legt die als "Erinnerung gem. § 11 RPflG " bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO ). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO , § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG ) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG ).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen Ws 126/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen Ws 125/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 254/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 204/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen ARs 38/13