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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

2 ARs 416/13

Normen:
StPO § 147 Abs. 5
StPO § 147 Abs. 7
StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 416/13

DRsp Nr. 2014/10781

Akteneinsichtsrecht bezüglich des Senatsheftes

Es besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht in Bezug auf das Senatsheft des Bundesgerichtshofs.

Tenor

1.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf "Aktenkopie" wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 5 ; StPO § 147 Abs. 7 ; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 11. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.

2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte "Aktenkopie" ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO , § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 m.w.N.).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 181/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 182/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 183/13
Vorinstanz: LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 184/13
Vorinstanz: GenStA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen VAs 16/13
Vorinstanz:
Vorinstanz:
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen Ws 190/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen Ws 161/13