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BGH - Entscheidung vom 19.08.2014

1 StR 303/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 1 StR 303/14

DRsp Nr. 2014/14597

Adhäsionsentscheidung nach dem Anerkenntnis des Angeklagten hinsichtlich einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 19 Betrugstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf sein Anerkenntnis hin eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat von dem ursprünglich geltend gemachten Adhäsionsantrag in Höhe von 28.100 Euro nebst Zinsen nur einen Betrag in Höhe von 22.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen und in den Urteilsgründen ausgeführt, im Übrigen sei von einer Entscheidung abzusehen, weil bestimmte Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Indes ist auch in einem solchen Fall im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).