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BGH - Entscheidung vom 14.02.2014

VI ZR 417/13

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen VI ZR 417/13

DRsp Nr. 2014/4190

Absehen des Gerichts von einer Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon darin, dass der Senat die Angriffe der Klägerin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2007 etwaige Forderungen der Klägerin bereits verjährt waren, für nicht durchgreifend erachtet hat.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2195/09
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 164/12