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BGH - Entscheidung vom 30.10.2014

V ZB 196/13

Normen:
FamFG § 6 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
MDR 2015, 50

BGH, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 196/13

DRsp Nr. 2014/18082

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit bei Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit

Tenor

Die Mitwirkung der Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. angezeigt, dass der Kostengläubiger im Jahr 1999 die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusammenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht.

II.

Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG , § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 , § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist zu verneinen.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, aaO).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der Richterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit.

a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe.

b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) hinaus (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2009, 307, 308).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OH 45/12
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OH 46/12
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OH 49/12
Vorinstanz: KG Berlin, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 140/12
Vorinstanz: KG Berlin, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 141/12
Vorinstanz: KG Berlin, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 142/12
Fundstellen
MDR 2015, 50