BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 76/13
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Fehlens einer substantiierten Darlegung der unter Beweis gestellten Tatsache
Gewährt der Gläubiger im Hinblick auf eine eigene offene Forderung ohne Rücksicht auf deren Begleichung dem Schuldner ein Darlehen, willigt er (konkludent) in eine spätere oder nachrangige Befriedigung ein.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 23.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO abgelehnt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch.
a) Die eigene offene Forderung des Beklagten über 1071 € konnte in Einklang mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Begleichung der Schuldnerin ein Darlehen gewährt und mithin in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 26).
b) Soweit das Berufungsgericht von der erneuten Vernehmung des Zeugen S. abgesehen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der - entgegen der Beschwerdebegründung - im Berufungsrechtszug wiederholte Beweisantrag des Klägers konnte außer Betracht bleiben, weil es an einer substantiierten Darlegung der unter Beweis gestellten Tatsache fehlt. Der Kläger hat den Zeugen zum Nachweis einer "Zahlungseinstellung" der Schuldnerin benannt, aber nicht die konkreten Umständen angegeben, welche diese rechtliche Schlussfolgerung tragen sollen.
c) Kann bereits eine objektive Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes nicht festgestellt werden, erweisen sich die von der Beschwerde zu § 130 Abs. 2 InsO geltend gemachten Zulassungsgründe als nicht entscheidungserheblich.
2. Die zu § 133 Abs. 1 InsO geltend gemachten Rügen setzen sich nicht mit den insoweit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.