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BFH - Entscheidung vom 24.03.2014

III B 22/13

Normen:
§ 4 Abs 4 EStG 2002
§ 9 Abs 1 EStG 2002
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
EStG VZ 2006
EStG VZ 2007
EStG VZ 2008
EStG VZ 2009
EStG VZ 2010
§ 4 Abs 4 EStG 2009
§ 9 Abs 1 EStG 2009
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
§ 12 Nr 1 EStG 2002
§ 12 Nr 1 EStG 2009
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1200

BFH, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen III B 22/13

DRsp Nr. 2014/9194

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist durch das BFH-Urteil vom 18. November 1965 IV 151/64 U (BFHE 84, 519 , BStBl III 1966, 190 ) bereits entschieden und durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672 ) zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden (Anschluss an BFH-Beschluss vom 18. Mai 2011 X B 124/10 (BFH/NV 2011, 1838 ).

Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFHE 84, 519 ; BFHE 227, 1 ).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielt als Apothekerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre --2006 bis 2010-- gesondert festgestellt wurden. Bei einer Außenprüfung wurde ermittelt, dass in den als Betriebsausgaben gebuchten Steuerberatungskosten auch Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen enthalten waren. Den beim Wohnsitz-FA abgegebenen Einkommensteuererklärungen waren jeweils die Anlagen KAP und GSE sowie die Anlagen V (2006 bis 2008), R (2006 und 2007, 2010), K, AUS (2006 bis 2008) und SO (außer 2010) beigefügt; sie enthielten u.a. auch Angaben zu Sonderausgaben und haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das FA änderte die unter Nachprüfungsvorbehalt stehenden Gewinnfeststellungsbescheide und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1965 IV 151/64 U (BFHE 84, 519 , BStBl III 1966, 190 ), Kosten der Steuerberatung könnten nur dann als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) abgezogen werden, wenn sie durch die Erfüllung von Verpflichtungen auf dem Gebiete der Betriebssteuern oder durch die Gewinnermittlung veranlasst seien. Die Aufwendungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärungsvordrucke einschließlich der Übertragung des Ergebnisses der Gewinnermittlung sowie der Beratung, die sich auf Sonderausgaben oder Veranlagungs- oder Tariffragen beziehe, gehörten dagegen zur Einkommensverwendung. Sie könnten auch nicht nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672 ) aufgeteilt werden, denn die berufliche Mitveranlassung bestehe im Streitfall lediglich in der Eintragung des Gewinns in die Anlage GSE und sei daher unbedeutend, weil in der Einkommensteuererklärung erhebliche private Abzugsposten enthalten seien und zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte erklärt wurden. Auf die Regelungen der Steuerberatergebührenverordnung , die im Übrigen zwischen der Gewinnermittlung und der Anfertigung der Erklärung unterscheide, komme es dabei nicht an.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die Rechtssache sei grundsätzlich bedeutsam und eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Frage, ob Steuerberatungskosten, die nicht für die Ermittlung der Einkünfte, sondern für das Erstellen der Einkommensteuererklärung entstehen, ganz oder anteilig als Erwerbsaufwendungen --Werbungskosten oder Betriebsausgaben-- abgezogen werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 X B 124/10 (BFH/NV 2011, 1838 ) entschieden, dass der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage die grundsätzliche Bedeutung fehlt, weil sie durch das BFH-Urteil in BFHE 84, 519 , BStBl III 1966, 190 bereits höchstrichterlich entschieden wurde und durch den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672 , der das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen eingeschränkt hat, nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden ist. Dem schließt sich der erkennende Senat an und sieht von einer weitergehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

2. Die Revision ist aus denselben Gründen auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ), bei der es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision handelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1245/12
Fundstellen
BFH/NV 2014, 1200