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BFH - Entscheidung vom 21.08.2014

I B 119/13

Normen:
§ 115 Abs 2 FGO
§ 118 Abs 2 FGO
§ 5 Abs 1 EStG 2002
EStG VZ 2005
EStG VZ 2006
EStG VZ 2007
EStG VZ 2008
§ 252 Abs 1 Nr 3 HGB
§ 252 Abs 1 Nr 4 HGB
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen I B 119/13

DRsp Nr. 2014/16712

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Bestandsprovisionen eines Kreditvermittlers mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob rechtlich entstandene Forderungen auf Bestandsprovisionen nach den Grundsätzen einer "Sammelbewertung" zu aktivieren sind, kann sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn das FG für den BFH bindend davon ausgeht, dass die Provisionsansprüche an den jeweiligen Bilanzstichtagen unter der aufschiebenden Bedingung der zukünftigen Darlehensgewährung stehen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn ein Vertrag auszulegen ist, da der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht an die Vertragsauslegung durch das Finanzgericht grundsätzlich gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine überwiegend als Kreditinstitut tätige eingetragene Genossenschaft, vermittelte Ratenkredite. Nach dem mit der X-Bank geschlossenen Rahmenvertrag stand der Klägerin neben einer Vermittlungsprovision für den Abschluss der Verträge auch eine sog. Bestandsprovision entsprechend der Höhe des in Anspruch genommenen Nettodarlehenskapitals zu. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) waren in den Bilanzen zum Ende der Streitjahre (2005 bis 2008) jeweils auch die von den zukünftigen Darlehensbeständen abhängigen Provisionsforderungen der Klägerin (im Folgenden: zukünftige Bestandsprovisionen) zu aktivieren. Der Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Die Vorinstanz ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin im Hinblick auf die zukünftigen Bestandsprovisionen dem vollen Entstehensrisiko ausgesetzt gewesen sei und es sich deshalb um aufschiebend bedingte Ansprüche gehandelt habe. Zwar seien --so das FG weiter-- auch Forderungen zu aktivieren, bei denen an dem jeweiligen Bilanzstichtag feststehe, dass sie zukünftig entstehen werden; da hierfür aber auch unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips der Einzelbewertungsgrundsatz beachtet werde müsse, sei es ausgeschlossen, bei der Frage, ob aus den einzelnen Kreditverträgen zukünftig Bestandsprovisionsansprüche entstehen, von einem geschätzten "Sammelwert" aller (mutmaßlich) entstehenden Provisionen auszugehen. Maßgeblich sei deshalb die Beurteilung des einzelnen Kreditverhältnisses, für das aber eine Aussage über das Entstehen zukünftiger Bestandsprovisionsforderungen nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden könne, da für jeden einzelnen Darlehensvertrag das nicht nur theoretische Risiko der vorzeitigen Beendigung bestanden habe. Bestätigung finde diese Beurteilung in dem Umstand, dass die Klägerin über die Bestandsprovisionen an den Zinseinnahmen der X-Bank beteiligt gewesen sei; da aber der X-Bank diese Erträge nur für die zukünftige Kapitalüberlassung zustünden, entspreche es dem Realisationsprinzip, dass auch die Bestandsprovisionen ("Zinseinnahmen") der Klägerin nur im nämlichen Umfang ertragswirksam würden. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (Hessisches FG, Urteil vom 24. April 2013 4 K 693/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1568 ).

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Die Rüge des FA, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zu, weil im Streitfall die Ansprüche der Klägerin auf zukünftige Bestandsprovisionen bereits durch die Kreditvermittlungen dem Grunde nach entstanden seien und deshalb auch zu den jeweiligen Bilanzstichtagen hätten aktiviert werden müssen, ist unsubstantiiert. Sie ist bereits deshalb nicht geeignet, den geltend gemachten Zulassungsgrund darzulegen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht an die Vertragsauslegung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist und deshalb auch in einem Revisionsverfahren davon auszugehen wäre, dass es sich bei den umstrittenen Provisionsansprüchen der Klägerin um aufschiebend bedingte Forderungen im Zusammenhang mit den zukünftigen Darlehensgewährungen der X-Bank gehandelt hat.

2. Demgemäß kann auch der weitere Vortrag, die Rechtssache sei im Hinblick darauf von grundsätzlicher Bedeutung, dass es der Klärung bedürfe, ob und unter welchen Voraussetzungen (z.B. im Hinblick auf die Vielzahl gleichartiger Vermögenswerte) rechtlich entstandene Forderungen einer Sammelbewertung zu unterwerfen seien, nicht durchgreifen. Auch diese Frage kann sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht stellen, weil das FG --nach den vorstehenden Erläuterungen-- für den Senat bindend festgestellt hat, dass die Bestandsprovisionsforderungen nicht bereits durch die Darlehensvermittlung, sondern erst nach Maßgabe der zukünftigen Darlehensgewährungen entstanden sind.

3. Nicht substantiiert ist ferner die Rüge, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 , erster Halbsatz FGO ) zuzulassen, weil es der Klärung bedürfe, unter welchen Voraussetzungen sog. stornobehaftete Vermittlungsprovisionen zu aktivieren seien (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 I R 15/12, BFH/NV 2014, 907 ). Der Vortrag lässt außer Acht, dass vorliegend nicht Vermittlungsprovisionen, sondern Forderungen zu beurteilen sind, deren Entstehen rechtlich an zukünftige Umstände geknüpft ist. Demgemäß hat es das FA insoweit auch versäumt, sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinanderzusetzen, nach der --wovon offenkundig auch das FG im Hinblick auf den Gedanken der "Teilhabe" der Klägerin an den Zinserträgen der X-Bank ausgegangen ist-- zukünftig entstehende Forderungen nur dann aktiviert werden dürfen, wenn ihr Entstehen in der Vergangenheit (d.h. in den bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Umständen) wirtschaftlich verursacht ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Oktober 2011 I R 94/10, BFHE 235, 367 , BStBl II 2012, 244 ; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398 , BStBl II 2006, 20 ; vom 18. Dezember 2002 I R 11/02, BFHE 201, 228 , BStBl II 2003, 400 ).

4. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Hessen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 693/10