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BFH - Entscheidung vom 24.04.2014

IX B 23/14

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 119 Nr 6 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1081

BFH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IX B 23/14

DRsp Nr. 2014/8852

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. 2. NV: Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor, wenn die Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils nur lückenhaft ist. 3. NV: Die Revisionszulassung wegen einer überlangen Verfahrensdauer setzt voraus, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG früher entschieden hätte.

Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht vermögen die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) berufen, wenden sie sich der Sache nach gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung. Insoweit fehlt es schon an einer abstrakten klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die Tatsachenwürdigung des hierzu berufenen FG hinsichtlich der klaren und eindeutigen Feststellbarkeit des Abschlusses einer Nettolohnvereinbarung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181 , m.w.N.).

2. Dem angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil fehlen nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe. Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO . Im Übrigen lassen die Urteilsgründe vorliegend durchaus eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).

3. Soweit die Kläger die unangemessen lange Dauer des Verfahrens als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen, ist nicht konkret ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass sich die Zeugen X und Y an den für beide Seiten wesentlichen Punkt, was wirtschaftlich gewollt gewesen sei, erinnert hätten.

Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das FG trotz der langen Verfahrensdauer keine Beweiserleichterungen zugunsten der Kläger habe angewandt, wird die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung gerügt, nicht aber ein Revisionszulassungsgrund dargelegt.

4. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen eines offensichtlichen, das finanzgerichtliche Urteil als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lassenden Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) nicht in Betracht. Da das FG davon ausgegangen ist, dass an den Kläger Vorschusszahlungen geleistet wurden, die ihm im Jahr 2001 zugeflossen sind, ist insoweit jedenfalls nicht ersichtlich, wie das FG § 11 des Einkommensteuergesetzes in willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt haben soll.

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Hessen, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2426/06
Fundstellen
BFH/NV 2014, 1081