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BFH - Entscheidung vom 02.10.2014

X B 94/14

Normen:
§ 128 Abs 4 S 1 FGO
§ 133a FGO
FGO § 128 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 218

BFH, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen X B 94/14

DRsp Nr. 2014/18230

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Finanzgerichts nach Erledigung der Hauptsache

1. NV: Eine Beschwerde gegen eine nach § 138 FGO vom FG getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft. 2. NV: Statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO . 3. NV: Die Umdeutung eines von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen und ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsbehelf nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen begründet wird.

In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO ; BFH - VIII W 181/05 - 30.11.2005).

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuernachzahlung 2011. In materiell-rechtlicher Hinsicht ging es dabei um die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage, in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung.

Während des laufenden Verfahrens rechnete der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerrückstände mit anderweitigen Steuerguthaben der Antragsteller auf. Die Rückstände, für die die AdV begehrt worden war, wurden dadurch vollständig getilgt. Im Anschluss daran erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit über die AdV in der Hauptsache für erledigt.

Das FG legte mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2014 die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) den Antragstellern auf. Zur Begründung führte es aus, nach Vornahme der Aufrechnung durch das FA bestünden in Bezug auf die Einkommensteuer 2011 keine Rückstände mehr. Nach Erhebung der Beschwerde fertigte die Berichterstatterin des FG einen --offenbar nicht den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen-- Aktenvermerk, in dem es heißt, der Aussetzungsantrag der Antragsteller hätte nach summarischer Prüfung keinen Erfolg gehabt. Eine Begründung hierfür ist den Akten nicht zu entnehmen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten des vor dem FG geführten Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht statthaft, weil gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (ausführlich hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37 , BStBl II 2006, 188 ).

Zwar käme als statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung grundsätzlich die Anhörungsrüge (§ 133a FGO ) in Betracht. Bei einem von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen Rechtsbehelf, der ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet wird, ist eine Umdeutung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2014 XI B 140/13, BFH/NV 2014, 879 , Rz 15 ff.). Hinzu kommt, dass die Antragsteller ihre "Beschwerde" nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen ("trifft die Ursache den Antragsteller nicht") begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2536/13
Fundstellen
BFH/NV 2015, 218