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BFH - Entscheidung vom 10.06.2014

II R 53/13

Normen:
§ 62 Abs 4 FGO
§ 62 Abs 2 FGO
§ 120 FGO
§ 126 FGO
§ 3 Nr 2 StBerG
§ 3 Nr 3 StBerG
FGO § 120 Abs. 2 S. 1

BFH, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen II R 53/13

DRsp Nr. 2014/11748

Verwerfung der Revision mangels Begründung

NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft ist als Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren vor dem BFH zugelassen, wenn Partner der Gesellschaft ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind. Eine Gesellschaft, an der überwiegend Belastungsadviseure und Advocates beteiligt sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, der im Briefkopf die A-LLP, eine EU-weite Gesellschaft von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausweist und von dem Rechtsanwalt R unterschrieben worden ist, hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das am 15. November 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt.

Die Frist für die Begründung der Revision ist antragsgemäß bis zum 15. Februar 2014 verlängert worden. Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat der Vorsitzende des Senats auf den Ablauf der Frist, den fehlenden Eingang der Revisionsbegründung und § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) hingewiesen. Eine Antwort auf das Schreiben ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Hilfsweise

beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts.

II. Die Revision ist zwar wirksam eingelegt, aber wegen der fehlenden Revisionsbegründung unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO ).

1. Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ), die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO ). Zu diesen Gesellschaften gehören Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind.

Die Revision der Klägerin ist wirksam eingelegt. Der Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 ist dahin auszulegen, dass als Bevollmächtigter der Klägerin der Rechtsanwalt R und nicht die A-LLP gehandelt hat. Die A-LLP ist keine vertretungsberechtigte Partnerschaftsgesellschaft. An der A-LLP sind als Partner überwiegend Belastingadviseure und Advocates beteiligt, die nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG gehören.

2. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO ). Die Begründungsfrist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

Die Klägerin hat bis zum Ablauf der antragsgemäß verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingereicht. Mangels Revisionsbegründung ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO ).

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung --die Einreichung einer Revisionsbegründung-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht nachgeholt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 286/12