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BFH - Entscheidung vom 05.03.2014

IX B 119/13

Normen:
§ 115 Abs 2 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 714

BFH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen IX B 119/13

DRsp Nr. 2014/5587

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

NV: Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Die behauptete materiell-rechtliche Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils kann für sich genommen die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 226/13
Fundstellen
BFH/NV 2014, 714