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BFH - Entscheidung vom 21.08.2014

IX B 39/14

Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 110 Nr 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
ZPO § 227 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1896

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen IX B 39/14

DRsp Nr. 2014/15645

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch der Beteiligten auf Verlegung eines Termins zur mündichen Verhandlung

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Auslegung von Erklärungen im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren seitens des FG betreffen die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung und können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen. 2. NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und in Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungsplichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Es stellt sich nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Finanzgericht ein Terminverlegungsgesuch mit ausführlicher Begründung ablehnt und dabei insbesondere darauf abhebt, dass ein vorgelegtes ärztliches Attest eine andere Diagnose nennt als der einen Tag zuvor gestellte Verlegungsantrag und dass es dem Kläger möglich war, einen Arzt über eine Entfernung von 83 km von seinem Wohnort zu konsultieren, nicht aber zum Termin anzureisen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die primär auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175 ). Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668 , m.w.N.). Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem "ausgeprägten grippalen Infekt" gestellte Terminverlegungsantrag vom 22. Januar 2014 diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.

Im Übrigen hat das FG die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das FG wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.

Soweit die Kläger meinen, das FG hätte ggf. eine Stellungnahme eines Amtsarztes einholen müssen, wenn es den Feststellungen des Hausarztes des Klägers nicht geglaubt habe, so ist dem nicht zu folgen. Denn das fragliche ärztliche Attest vom 23. Januar 2014 wurde erst am 27. Januar 2014 um 21:59 Uhr, d.h. erst in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014, dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Gründe dafür, dass das ärztliche Attest nicht bereits mit seiner Ausstellung an das FG gefaxt wurde, haben die Kläger nicht vorgetragen. Weiter ist nicht vorgetragen, weshalb der Tod des Sohnes im Oktober 2013 den Kläger daran gehindert hat, den Termin am 28. Januar 2014 wahrzunehmen.

2. Mit der Darlegung, das FG habe eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zu Unrecht abgelehnt, werden keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) dargelegt. Auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) zum Beschluss des BFH vom 16. Oktober 2013 IX B 73/13 (BFH/NV 2014, 178 ) liegt nicht vor. Darin judiziert der Senat, dass eine Klage, welche auf die Berücksichtigung eines höheren Verlustes "bei der Einkommensteuer" abziele und dahin gehe, den Einkommensteuerbescheid "wie beantragt" zu ändern, dahin gehend auszulegen sein könne, dass sie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer gerichtet sei. Dies betrifft die Auslegung einer Prozesserklärung, wofür der BFH zuständig ist. Demgegenüber machen die Kläger vorliegend eine ihrer Meinung nach sachlich unrichtige Auslegung von Schreiben des Steuerberaters der Kläger geltend, die keine Prozesserklärungen beinhalten. Insoweit betrifft die Auslegung die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung. Angriffe gegen deren materiell-rechtliche Unrichtigkeit können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1273/11
Fundstellen
BFH/NV 2014, 1896