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BFH - Entscheidung vom 05.03.2014

IX B 111/13

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 155 FGO
§ 227 Abs 1 ZPO
§ 76 Abs 1 FGO
§ 96 Abs 2 FGO
Art 103 Abs 1 GG
§ 295 ZPO
FGO § 96 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 887

BFH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen IX B 111/13

DRsp Nr. 2014/6407

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Wer sich im Termin fachkundig vertreten lässt, verliert dadurch grundsätzlich sein Rügerecht hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch eine unberechtigte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags.

Hat der Kläger sich im finanzgerichtlichen Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht vertreten lassen, so verliert er das Recht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zu rügen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) dar. Die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

2. Auch soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes , § 96 Abs. 2 FGO ) beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit dem Terminverlegungsantrag (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ) des Prozessbevollmächtigten des Klägers stattzugeben gewesen wäre. Denn eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung können die Kläger nicht mehr geltend machen, da sie insoweit ihr Rügerecht verloren haben. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich nämlich um ein verzichtbares Verfahrensrecht. Dadurch, dass die Kläger sich im Verhandlungstermin vom 17. Juli 2013 durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht haben vertreten lassen, haben sie insoweit auf die Geltendmachung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs verzichtet. Dass dieser Unterbevollmächtigte, wie die Kläger vortragen, weniger eingelesen war in den Streitfall als der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte, ändert nichts daran, dass die Kläger wirksam vertreten waren. Soweit der Umstand, dass es sich nicht um den ursprünglich umfassend mit dem Fall vertrauten Prozessbevollmächtigten gehandelt hat, zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Kläger geführt haben sollte, hätte der Unterbevollmächtigte dies im Termin geltend machen müssen, um insoweit das Rügerecht der Kläger aufrechtzuerhalten.

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der persönlich geladene Kläger im Termin wegen Krankheit nicht erscheinen konnte. Auch insoweit haben die fachkundig vertretenen Kläger ihr Rügerecht auf eine etwaige sich hieraus ergebende Gehörsverletzung oder auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO ) verloren. Zudem ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gerade durch den Kläger hätte aufdrängen müssen und aus welchem Grund sich die unterlassene Sachaufklärung entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.

Vorinstanz: FG Münster, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2082/11
Fundstellen
BFH/NV 2014, 887